Satzung Stadtverband Heidenheim

Der Ortsverband setzt sich zum Ziel, auf der Grundlage des Programms von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, deren ökologische, soziale, basisdemokratische und außerparlamentarische Arbeit zu leisten. Der Ortsverband wirkt so an der politischen Willensbildung der Bevölkerung mit.

§1 Name und Gebiet

  1. Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN Ortsverband Heidenheim“. Alternativ kann auch der Name „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadtverband Heidenheim“ genutzt werden.
  2. Die Organisation ist Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Heidenheim. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Heidenheim, inklusive der Stadtteile Schnaitheim, Mergelstetten, Oggenhausen und Großkuchen.
  3. Die Satzung des Kreisverbandes Heidenheim von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsordnung des Landesverbandes Baden-Württemberg sind Bestandteil dieser Satzung, und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Ortsverbandssatzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Ortsverbandes kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, keiner anderen Partei angehört, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt Heidenheim hat und für die Verwirklichung der Grundwerte von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eintritt.
  2. Alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Heidenheim, welche ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet Heidenheim haben, sind automatisch Mitglied des Ortsverbandes Heidenheim.
  3. Die Mitgliedschaft muss bei einer Parteigliederung schriftlich beantragt werden.
  4. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Kreisvorstand des Kreisverbandes Heidenheim. Das Verfahren regelt die Satzung des Kreisverbandes.
  5. Die Mitgliederverwaltung regelt der Kreisverband.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  7. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Ortsvorstand schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam.

§3 Organe

  1. Organe des Ortsverbandes sind die Ortsmitgliederversammlung als oberstes Organ des Ortsverbandes und der Ortsvorstand.

§4 Ortsmitgliederversammlung

  1. Die Ortsmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes.
  2. Die Ortsmitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Hauptversammlung statt. Sie ist jeweils innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres zum abgelaufenen Geschäftsjahr einzuberufen. Sie wählt in geheimer Wahl den Ortsvorstand für einen Zeitraum von einem Jahr. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Ortsvorstands entgegen und beschließt über die Entlastung des Ortsvorstands. Sie fasst über die Ortssatzung Beschluss. Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder muss auch zu anderen Zeiten eine Hauptversammlung einberufen werden.
  3. Die Ortsmitgliederversammlung fasst über politische Anträge und Entschließungen Beschluss. Auf Verlangen von mehr als 10 Prozent der Mitglieder muss eine außerordentliche Ortsmitgliederversammlung einberufen werden.
  4. Die Ortsmitgliederversammlung beschließt über die Ortssatzung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, über politische Anträge, Entschließungen und den Ortsverband betreffende Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Auf der Hauptversammlung und der Ortsmitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Ortsverbandes Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Beschlüsse sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten.
  6. Die Ortsmitgliederversammlung wird durch den Ortsvorstand schriftlich unter Angabe der zur Beratung anstehenden Gegenstände einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt im Allgemeinen 14 Kalendertage (Poststempel oder ein anderes verifizierbares Versanddatum). Sind Satzungsänderungen Gegenstand der Ortsmitgliederversammlung, beträgt die Einberufungsfrist 28 Kalendertage (Poststempel oder ein anderes verifizierbares Versanddatum). Auf Beschluss des Ortsvorstandes kann die Einberufungsfrist in dringenden Angelegenheiten, die nicht Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, verkürzt werden. Die Ortsmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 5 Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind.
  7. Auf Wunsch eines Mitgliedes kann es auch elektronisch geladen werden. Die Fristen (siehe 6) bleiben hiervon unberührt.
  8. Anträge sind zusätzlich auf der Webseite zu veröffentlichen.
  9. Die Mehrheit der anwesenden Frauen einer Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht und kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden (Bundesfrauenstatut, verabschiedet auf der BDK in Köln, 05. November 1994).

§5 Ortsvorstand

  1. Der geschäftsführende Ortsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, zwei Sprecher*innen und der/dem Ortsschatzmeister*in.
  2. Der geschäftsführende Ortsvorstand wird in geheimer Wahl jeweils separat gewählt. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit.
  3. Der erweitere Ortsvorstand besteht aus maximal sechs Beisitzer*innen. Er wird in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist wer im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Nicht gewählte Mitglieder rücken nach im Falle eines Ausscheidens eines gewählten Mitglieds.
  4. Der Ortsvorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Ortsmitgliederversammlung. Je zwei Mitglieder des Ortsvorstandes vertreten den Ortsverband gemäß §26 BGB nach außen. Der Ortsvorstand kann besondere Vertreter*innen bestellen, insbesondere für einzelne Rechtsgeschäfte. Die Legitimation kann jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden.
  5. Ein Mitglied des Ortsvorstandes kann nach vorheriger Absprache mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Ortsmitgliederversammlung in geheimer Abstimmung vor dem Ende der Wahlperiode abgewählt werden.
  6. Die Beschlüsse des Ortsvorstandes sind durch ein Ergebnisprotokoll festzuhalten.
  7. Ortsvorstandsitzungen sind mitgliederöffentlich. Anwesende Mitglieder des Ortsverbandes sind redeberechtigt, aber nicht stimmberechtigt.
  8. Der Ortsvorstand trifft sich mindestens sechsmal im Jahr. Einladungen erfolgen mit einer Frist von drei Kalendertagen und werden elektronisch versendet. Mitglieder der lokalen Grünen Jugend, Mandatsträger*innen, der Kreisvorstand, sowie die Mitarbeiter*innen der Abgeordneten sind auf Ortsvorstandssitzungen generell erwünscht.
  9. Einladungen müssen gegliedert sein in einem öffentlichen und nichtöffentlichen Teil. Ist keine Gliederung vorgegeben, so gilt die gesamte Ortsvorstandsitzung als mitgliederöffentlich.

§6 Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes

  1. Über eine Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die Ortsmitgliederversammlung des Ortsverbandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Diese Abstimmung kann auch durch die schriftliche Erklärung der einzelnen Mitglieder (Urabstimmung) erfolgen.
  2. Vorhandene Vermögen bei einer Auflösung erhält der Kreisverband Heidenheim.
  3. Die Urabstimmung wird schriftlich innerhalb von vier Wochen durchgeführt. Hierbei muss jedem Mitglied der Sachverhalt schriftlich erläutert und ein entsprechender Stimmschein zugesandt werden. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb zweier Wochen eingegangenen Stimmscheine.

§7 Wahlbündnisse, öffentliche Wahlen und Frauenstatut

  1. Der Ortsverband ist berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse einzugehen.
  2. Die Bewerber*innen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzes gewählt.
  3. Alle Gremien des Ortsverbandes und der vom Ortsverband zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Eine der Positionen als Sprecher*innen muss von einer Frau besetzt werden.
  4. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Minderheitenparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Mehrheit der Frauen einer Wahlversammlung hat diesbezüglich ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.

§8 Ortskasse

  1. Der/die Ortsschatzmeister*in führt die Kasse des Ortsverbandes. Aufsicht behält der/die Kreisschatzmeister*in.
  2. Die Ortskasse ist gegenüber dem/der Kreisschatzmeister*in abrechnungspflichtig. Alle Belege sind zum Jahresende der Kreiskasse zu übergeben. Zuschüsse oder Umlagen von und an die Ortskassen werden durch Beschluss des Kreisvorstandes im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt geregelt.
  3. Mitgliedsbeiträge sind an die Kreiskasse zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung des Kreisverbandes.

§9 Wirksamkeit

  1. Die Satzung tritt am 29. April 2022 in Kraft und setzt damit alle vorherigen Satzungen außer Kraft.