Satzung

Der Kreisverband setzt sich zum Ziel, auf der Grundlage des Programms von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, deren ökologische, soziale, basisdemokratische und außerparlamentarische Arbeit zu leisten. Der Kreisverband wirkt so an der politischen Willensbildung der Bevölkerung mit.

§1 Gebiet

  1. Die Organisation ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Baden-Württemberg. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Landkreis Heidenheim. 
  2. Die Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg einschließlich Frauenstatut und Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsordnung des Landesverbandes sind Bestandteil dieser Satzung, und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Kreissatzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, keiner anderen Partei angehört, für die Verwirklichung des Grundsatzprogramms von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eintritt und wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands hat. Wechselt ein Mitglied den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, geht die Mitgliedschaft auf den neuen Gebietsverband über. Auf begründeten Antrag können auf Entscheidung des Kreisvorstands auch Personen, die keinen Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet haben, Mitglied im Kreisverband sein.
  2. Die Mitgliedschaft muss bei einer Parteigliederung schriftlich beantragt werden. 
  3. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Kreisvorstand. Das neue Mitglied soll sich zuvor auf einer mitgliederöffentlichen Kreisvorstandsitzung vorstellen. 
  4. Das Mitglied gilt als aufgenommen, sobald der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit zugestimmt hat. Die Mitgliedschaft beginnt ab diesem Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten. 
  5. Der Kreisvorstand kann die Aufnahme eines Mitglieds ohne Angaben von Gründen ablehnen. Lehnt dieser einen Antrag ab, so kann die/der Antragssteller*in bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch erheben. Diese entscheidet endgültig. 

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. 
  2. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam. 
  3. Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher schriftlicher und/oder mündlicher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Beitrag nicht zahlt. Die Streichung eines Mitglieds wegen Beitragsrückstand kann nur erfolgen, wenn das Mitglied den Kreisvorstand nicht um Stundung der Beitragszahlung oder um eine Beitragsermäßigung in schriftlicher oder mündlicher Form zur Niederschrift und unter Angabe der Gründe ersucht hat. Gegen die Streichung ist die Anrufung der Landesschiedskommission möglich, die endgültig entscheidet. 
  4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Ordnung der Partei verstoßen und Ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Er wird durch das Landesschiedsgericht ausgesprochen. Er kann nur auf Antrag des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung ausgesprochen werden. Gegen einen Ausschluss durch das Landesschiedsgericht (erstinstanzlich) ist Berufung an das Bundesschiedsgericht möglich.  

§4 Ortsverbände und Ortsgruppen

  1. Im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes können Ortsverbände gegründet werden, die eine oder mehrere Gemeinden als ihr Tätigkeitsgebiet haben, in dem in der Regel mindestens drei Mitglieder ansässig sind. Über die räumliche Zuordnung der Ortsverbände entscheidet die Kreismitgliederversammlung
  2. Die Kreismitgliederversammlung beschließt auf Antrag über die Gründung eines Ortsverbands. Nach diesem Beschluss hat der Kreisvorstand innerhalb von 2 Monaten die im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet des Ortsverbands wohnenden Mitglieder zu einer Gründungsversammlung einzuladen.
  3. Notwendige Organe der Ortsverbände sind die Ortsmitgliederversammlung und der Ortsvorstand. Die Ortsmitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
  4. Wenn der Ortsverband eine eigene Kasse führt, ist eines davon der/die Ortskassierer*in, die/der in einem eigenen Wahlgang zu wählen ist. Die Ortsverbände geben sich eine eigene Satzung. Diese dürfen dieser Satzung und den Satzungen der übergeordneten Gebietsverbünde nicht widersprechen.
  5. Die Ortsverbände können eigenen Ortskassen führen. Werden Teile der Geschäfte der Kreiskasse an Ortskassen übertragen, führt der/die Kreisschatzmeister*in die Aufsicht. Die Ortskasse ist gegenüber dem/der Kreisschatzmeister*in abrechnungspflichtig. Die Finanzbeziehungen zwischen Kreis- und Ortsverband regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbandes.
  6. Jedes im Tätigkeitsgebiet eines Ortsverbandes wohnende Mitglied wird dem Ortsverband als Mitglied zugeordnet.
  7. Kommt ein Ortsverband seinen Aufgaben nicht mehr nach, insbesondere der regelmäßigen Durchführung der Ortsmitgliederversammlung und der turnusgemäßen Wahl eines Ortsvorstands oder sinkt die Mitgliederzahl unter drei, kann er durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung aufgelöst werden; etwaiges Vermögen des Ortsverbands fällt dann dem Kreisverband zu.
  8. In Orten, in denen keine Ortsverbände exisitieren, können zur Organisation und zur Vertretung nach Außen, Ortsgruppen gegründet werden. Eine Ansprechperson wird vom Kreisvorstand benannt. Ortsgruppen haben keine eigene Satzung oder Kasse. Zudem sind sie bei Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen nicht antragsberechtigt.

§5 Organe

  1. Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung als oberstes Organ des Kreisverbandes und der Kreisvorstand.  

§6 Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. 
  2. Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Hauptversammlung statt. Sie ist jeweils innerhalb des zweiten Quartals des Folgejahres zum abgelaufenen Geschäftsjahr einzuberufen. Sie wählt in geheimer Wahl den Kreisvorstand, die/den Vertreter*in im Landesfinanzrat, die Rechnungsprüfer*innen für einen Zeitraum von zwei Jahren. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands und den Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstands. Sie fasst über die Kreissatzung Beschluss. Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder muss auch zu anderen Zeiten eine Hauptversammlung einberufen werden. 
  3. Die Kreismitgliederversammlung fasst über politische Anträge und Entschließungen Beschluss. Sie wählt in geheimer Wahl die Delegierten für die Landes- und die Bundesdelegiertenkonferenz sowie Delegierte für Landesarbeitsgruppen. Ihr obliegt die Wahl der Delegierten für die Landesarbeitsgemeinschaft FrauenPolitik und die Nominierung von Kandidat*innen für die Kommunal, Landtags- und Bundestagswahlen. Auf Verlangen von mehr als 10 Prozent der Mitglieder muss eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden.
  4. Die Kreismitgliederversammlung kann, wenn es die Situation erfordert, auf Beschluss des Kreisvorstands auch digital durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  5. Wahlen und Abstimmungen können im Rahmen der Gesetze in digitaler Form durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  6. Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die Kreissatzung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, über politische Anträge, Entschließungen und den Kreisverband betreffende Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.      
  7. Auf der Hauptversammlung und der Kreismitgliederversammlung hat jedes Mitglied des Kreisverbandes Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Beschlüsse sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten. 
  8. Die Kreismitgliederversammlung wird durch den Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der zur Beratung anstehenden Gegenstände einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt im Allgemeinen 14 Kalendertage (Poststempel oder ein anderes verifizierbares Versanddatum). Sind Satzungsänderungen Gegenstand der Kreismitgliederversammlung, beträgt die Einberufungsfrist 28 Kalendertage (Poststempel oder ein anderes verifizierbares Versanddatum). Auf Beschluss des Kreisvorstandes kann die Einberufungsfrist in dringenden Angelegenheiten, die nicht Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, verkürzt werden. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. 
  9. Auf Wunsch eines Mitgliedes kann es auch elektronisch geladen werden. Die Fristen (siehe 6) bleiben hiervon unberührt. 
  10. Anträge sind zusätzlich auf der Webseite zu veröffentlichen. 
  11. Die Mehrheit der anwesenden Frauen einer Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht und kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden (Bundesfrauenstatut, verabschiedet auf der BDK in Köln, 05. November 1994).

§7 Delegiertenwahl

  1. Delegierte und Ersatzdelegierte zur Landes- und Bundesdelegiertenkonferenz werden in geheimer Abstimmung gewählt.
  2. Delegierte und Ersatzdelegierte sind beide berechtigt zu Bundes- und Landesdelegiertenkonferenzen zu reisen und die Kosten gemäß Kostenerstattungsordnung abzurechnen.
  3. Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landeswahlversammlung werden im Rahmen der Kreismitgliederversammlung von den nach den gesetzlichen Bestimmungen stimmberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Wahl ausdrücklich für die jeweilige Versammlung gewählt. Dabei können nur Delegierte gewählt werden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die besonderen Voraussetzungen für die jeweilige Parlamentswahl erfüllen.
  4. Delegierte und Ersatzdelegierte zu Bundesdelegiertenkonferenzen, auf denen Kandidat*innen zur Europawahl gewählt werden, werden jeweils neu in geheimer Abstimmung gewählt. 
  5. Bei der Delegiertenwahl soll der Minderheitenschutz in angemessener Form berücksichtigt werden. 
  6. Die/der Delegierte und die/der stellvertretende Delegierte des Kreisverbands zum Landesfinanzrat wird für 1 Jahr in geheimer Wahl gewählt.  

§8 Kreisvorstand

  1. Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus vier Mitgliedern: zwei Sprecher*innen, der/dem Schriftführer*in, und der/dem Kreisschatzmeister*in. 
  2. Der geschäftsführende Kreisvorstand wird in geheimer Wahl jeweils separat gewählt. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. 
  3. Der erweitere Kreisvorstand besteht aus maximal 8 Beisitzer*innen. Er wird in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist wer im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Nicht gewählte Mitglieder rücken nach im Falle eines Ausscheidens eines gewählten Mitglieds. 
  4. Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Je zwei Mitglieder des Kreisvorstandes vertreten den Kreisverband gemäß §26 BGB nach außen. Der Kreisvorstand kann besondere Vertreter*innen bestellen, insbesondere für einzelne Rechtsgeschäfte. Die Legitimation kann jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden.
  5. Ein Mitglied des Kreisvorstandes kann nach vorheriger Absprache mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Kreismitgliederversammlung in geheimer Abstimmung vor dem Ende der Wahlperiode abgewählt werden. 
  6. Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind durch ein Ergebnisprotokoll festzuhalten.
  7. Kreisvorstandsitzungen sind mitgliederöffentlich. Anwesende Mitglieder des Kreisverbandes sind redeberechtigt, aber nicht stimmberechtigt.   
  8. Der Kreisvorstand trifft sich mindestens 9-mal im Jahr. Einladungen erfolgen mit einer Frist von 3 Kalendertagen. Mitglieder der lokalen Grünen Jugend, Mandatsträger*innen sowie die Mitarbeiter*innen der Abgeordneten sind auf Kreisvorstandssitzungen generell erwünscht. 
  9. Einladungen müssen gegliedert sein in einem öffentlichen und nichtöffentlichen Teil. Ist keine Gliederung vorgegeben, so gilt die gesamte Kreisvorstandsitzung als mitgliederöffentlich.  

§9 Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes

  1. Über eine Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Diese Abstimmung kann auch durch die schriftliche Erklärung der einzelnen Mitglieder (Urabstimmung) erfolgen.  
  2. Vorhandene Vermögen bei einer Auflösung erhält der Landesverband Baden-Württemberg. 
  3. Die Urabstimmung wird schriftlich innerhalb von vier Wochen durchgeführt. Hierbei muss jedem Mitglied der Sachverhalt schriftlich erläutert und ein entsprechender Stimmschein zugesandt werden. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb zweier Wochen eingegangenen Stimmscheine. 

§10 Wahlbündnisse, öffentliche Wahlen, Frauenstatut

  1. Der Kreisverband ist berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesvorstandes Wahlbündnisse einzugehen. Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse einzugehen. Wahlbündnisse bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes. 
  2. Die Bewerber*innen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzes gewählt. 
  3. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei unter dem Begriff „Frauen“ alle erfasst werden, die sich selbst so definieren. Den Frauen stehen die ungeraden Plätze zur Verfügung (Mindestquotierung). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau auf einem Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.
  4. Die Regelungen des Frauenstatuts des Bundesverbands zur Mindestquotierung, zum Frauenvotum und zum Frauenveto sind für die Versammlungen des Kreisverbands verbindlich.
  5. Das Vielfalts-Statut des Landesverbands Baden-Württemberg soll allgemein Beachtung finden.

§11 Kreiskasse

  1. Der/die Kreisschatzmeister*in führt die Kasse des Kreisverbandes. 
  2. Der/die Kreisschatzmeister*in gewährleistet für den Geschäftsbereich des Kreisverbandes die Einhaltung der Bestimmungen des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes.     
  3. Werden Teile der Geschäfte der Kreiskasse an Ortskassen übertragen, führt der/die Kreisschatzmeister*in die Aufsicht. Die Ortskasse ist gegenüber dem/der Kreisschatzmeister*in abrechnungspflichtig. Alle Belege sind zum Jahresende der Kreiskasse zu übergeben. Zuschüsse oder Umlagen von und an die Ortskassen werden durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt geregelt. 
  4. Mitgliedsbeiträge sind an die Kreiskasse zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung. 
  5. Die Beitragsordnung enthält Vorschläge über die Höhe der Abgabe, die Mandatsträger*innen pro Mandat freiwillig leisten sollen. Diese sollen sich nach einer Wahl schriftlich festlegen und die Beiträge an die Kreiskasse entrichten.
  6. Der Kreisverband erstattet Mitgliedern Aufwendungen für Tätigkeiten im Auftrag der Partei im Rahmen der Erstattungsordnung des Landesverbandes. 
  7. Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von 1 Jahr. 
  8. Die vom Landesfinanzrat verabschiedete und für die Kreisverbände verbindliche Finanzordnung findet Anwendung. 
  9. Der gesamte Kreisvorstand bestimmt mit einfacher Mehrheit eine Aufwandsentschädigung für den/die Kreisschatzmeister*in.  

§12 Streitigkeiten und Ordnungsmaßnahmen

  1. Über Streitigkeiten innerhalb des Kreisverbands, insbesondere Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Kreissatzung, sowie die Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Organe des Kreisverbands und der Ortsverbände entscheidet das entsprechend der Landesschiedsordnung zuständige Schiedsgericht.
  2. Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Grundwerte der Partei verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in einem Maß beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, kann auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung, des Kreisvorstands, der Ortsmitgliederversammlung oder des Ortsvorstands, dem das Mitglied angehört, eine Parteiordnungsmaßnahme nach § 15 Abs 1 der Landessatzung beim zuständigen Schiedsgericht beantragt werden.
  3. Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann auf Antrag der Kreismitgliederversammlung, des Kreisvorstands, der Ortsmitgliederversammlung oder des Ortsvorstands, dem das Mitglied angehört, durch das zuständige Schiedsgericht ausgeschlossen werden.
  4. Die Enthebung aus Funktionen des Kreisverbands bzw. der im Kreisverband organisierten Ortsverbände ist angezeigt, wenn diese zur Schädigung der Partei, zu persönlichem Vorteil oder zu Verhandlungen oder Stellungnahmen, für die andere Organe zuständig sind, missbraucht worden sind.

§13 Wirksamkeit

  1. Die Satzung tritt am 28. September 2016 in Kraft.

Änderungen